AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme.

Arbeitszeiten

Die Hebamme arbeitet nicht in einer Dauerrufbereitschaft. Telefonisch ist sie werktags Mo-Do 8:30 - 18 Uhr und Fr 8:30 -16 Uhr zu erreichen. Ausnahmen bedürfen individueller Vereinbarungen.

Befindet sich die Hebammen in einem Termin, so ruft sei zu einem späteren Zeitpunkt, nach hinterlassenem „Rückrufwunsch“ zurück. Die Kommunikation zwischen Frau und Hebamme erfolgt über Anruf und per Textnachricht zu den genannten Erreichbarkeitszeiten. Für die Nutzung gesonderter Datendienste muss mit der Hebamme aus Datenschutzgründen eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen werden.

 

IgeL-Leistung

Durch eine Rufbereitschaftspauschale kann die Leistungsempfängerin die Erreichbarkeit erweitern. 

[] 100 € für

  • die telefonische Erreichbarkeit im frühen Wochenbett (14 Tage) außerhalb der Erreichbarkeitszeiten(Rückruf innerhalb von 6 Stunden nach Hinterlassen einer Nachricht)
  • Wochenbettbesuche auch am Wochenende (nur bei freien Kapazitäten der Hebamme)

[] 200 € bei ambulanten Geburten 

  • erster Hausbesuch innerhalb von 24 Stunden nach Geburt
  • die Rufbereitschaft gilt 10 Tage vor ET bis 10 Tage nach ET 

 

Diese Leistungen werden privat in Rechnung gestellt und müssen nach Vertragsabschluss auf das unten genannte Konto überweisen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Rechnung bei der Krankenkasse einzureichen und rückwirkend wieder zu bekommen.

 

Terminverlegung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. Häufig kann sie die genaue Uhrzeit für die Termine nicht einschätzen und nur kurzfristig planen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern der Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen oder diese von Kolleginnen, die sie vertreten.

 

Privatrechnungen

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 236 Abs. 3 BGB).

 

Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Tarife.

 

 Vertretung

Eine Vertretung bei Ausfall und Abwesenheit der Hebamme durch Urlaub, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ungeplanten Fortbildungen oder Fortbildungsreisen oder Krankheit, sowie bei Änderungen der eigenen Adresse, eigener Schwangerschaft, kann durch die selbstständige Tätigkeit der Hebamme nicht gewährleistet werden. Wenn sie mir im Vertretungsfall den Kontakt einer anderen Hebamme vermittelt, so nehme ich zu dieser Hebamme selbstständig Kontakt auf. Für die durch die andere Hebamme/n erbrachten Leistungen ist meine Hebamme nicht verantwortlich und ich gehe mit der Vertretung einen gesonderten Vertrag ein.

 

In dringenden Fällen wende ich mich immer an einen Arzt oder an die nächste Klinik.